Rz. 13

Die Gebühr nach VV 1001, 1003 i.H.v. 1,0 verdient der Anwalt, wenn das Verfahren auf Ehescheidung oder auf Aufhebung der Ehe zumindest anhängig ist, sei es als isoliertes Verfahren oder als Verbundsache. Der Scheidungsantrag darf für das Entstehen der Aussöhnungsgebühr auch nicht vorher zurückgenommen oder schon rechtskräftig darüber entschieden worden sein. Es reicht aus, wenn bereits von einem der Ehepartner Verfahrenskostenhilfe für die Ehesache beantragt worden ist. Dagegen genügt die Anhängigkeit einer isolierten Familiensache oder eines entsprechenden Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens für eine isolierte Familiensache nicht.

 

Beispiel: Die Ehefrau reicht beim FamG einen Antrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt ein und stellt ferner einen Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts. Anschließend söhnen sich die Eheleute aus.

Die Gebühr richtet sich nach VV 1001, da die Ehesache selbst nicht anhängig war.

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