Rz. 6

Die Aussöhnung der Eheleute ist keine selbstständige Gebührenangelegenheit. Eine Aussöhnungsgebühr nach Anm. S. 1 zu VV 1001, VV 1003, 1004 kommt daher nur anlässlich einer anderen Angelegenheit in Betracht. Hierbei kann es sich nach der hier vertretenen Auffassung um eine Beratungstätigkeit, eine außergerichtliche Tätigkeit, um eine isolierte Familiensache oder auch um ein Verbundverfahren handeln. Auch im Rechtsmittelverfahren ist eine Aussöhnung noch möglich (arg. e VV 1004).

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