Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
1000

Einigungsgebühr……

(1) Die Gebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den

1. der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird oder
2. die Erfüllung des Anspruchs bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung und, wenn bereits ein zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, bei gleichzeitigem vorläufigem Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen geregelt wird (Zahlungsvereinbarung).

Die Gebühr entsteht nicht, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Im Privatklageverfahren ist Nummer 4147 anzuwenden.

(2) Die Gebühr entsteht auch für die Mitwirkung bei Vertragsverhandlungen, es sei denn, dass diese für den Abschluss des Vertrags im Sinne des Absatzes 1 nicht ursächlich war.

(3) Für die Mitwirkung bei einem unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs geschlossenen Vertrag entsteht die Gebühr, wenn die Bedingung eingetreten ist oder der Vertrag nicht mehr widerrufen werden kann.

(4) Soweit über die Ansprüche vertraglich verfügt werden kann, gelten die Absätze 1 und 2 auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts.

(5) Die Gebühr entsteht nicht in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1 und 2 FamFG). Wird ein Vertrag, insbesondere über den Unterhalt, im Hinblick auf die in Satz 1 genannten Verfahren geschlossen, bleibt der Wert dieser Verfahren bei der Berechnung der Gebühr außer Betracht. In Kindschaftssachen ist Absatz 1 Satz 1 und 2 auch für die Mitwirkung an einer Vereinbarung, über deren Gegenstand nicht vertraglich verfügt werden kann, entsprechend anzuwenden.
1,5

A. Allgemeines

 

Rz. 1

In VV 1000 ist die Einigungsgebühr geregelt. Aus ihrer Stellung in VV Teil 1 "Allgemeine Gebühren" ergibt sich, dass die Einigungsgebühr grundsätzlich in sämtlichen Angelegenheiten – auch bei Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts (Anm. Abs. 4) – entstehen kann (siehe dazu Rdn 137 ff.).

 

Rz. 2

Anknüpfungspunkt für die Höhe der Einigungsgebühr ist nicht die Instanz, in der die Einigung geschlossen wird. Vielmehr knüpft die Regelung daran an, ob und wo der Gegenstand der Einigung zum Zeitpunkt der Einigung anhängig ist.

 

Rz. 3

Ist der Gegenstand der Einigung nicht anhängig, so gilt nach VV 1000 ein Gebührensatz in Höhe von 1,5. Ist der Gegenstand erstinstanzlich anhängig, so gilt nach VV 1003 ein Gebührensatz in Höhe von 1,0. Soweit der Gegenstand der Einigung im Berufungs- oder Revisionsverfahren anhängig ist, gilt nach VV 1004 ein Gebührensatz von 1,3.

 

Rz. 4

Eine geringere Gebühr als nach VV 1000, 1003 kann niemals anfallen, selbst dann nicht, wenn in dem Verfahren geringere Grundgebühren gelten, wie etwa die 0,3-Gebühren in der Zwangsvollstreckung (VV 3309).

 

Rz. 5

Der Anwalt muss die Einigung nicht persönlich abgeschlossen haben. Es reicht aus, wenn er am Abschluss der Einigung mitgewirkt hat und seine Tätigkeit zumindest mitursächlich war (Anm. Abs. 2).

 

Rz. 6

Anm. Abs. 3 bestätigt nochmals, was sich zum Teil ohnehin aus VV 1000 ergibt, dass nämlich die Einigung wirksam zustande gekommen sein muss, dass also eine unter aufschiebender Bedingung geschlossene Einigung noch nicht die Einigungsgebühr auslöst. Dies folgt an sich schon aus § 158 BGB, da es bis zum Bedingungseintritt an einer wirksamen Einigung fehlt. Darüber hinaus ist in Anm. Abs. 3 aber auch angeordnet, dass selbst bei Abschluss einer wirksamen Einigung die Einigungsgebühr nicht entsteht, solange diese widerruflich ist oder den Parteien ein vertragliches Rücktrittsrecht (Widerrufsvorbehalt) zusteht.

 

Rz. 7

Anm. Abs. 4 stellt darüber hinaus klar, dass eine Einigungsgebühr auch in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entstehen kann, soweit die Parteien über den Streitstoff verfügen können (siehe dazu Rdn 137 ff.).

 

Rz. 8

Eine Einigungsgebühr kann niemals isoliert entstehen. Sie setzt immer eine zugehörige Betriebsgebühr voraus, bei einer außergerichtlichen Vertretung also eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 ff., bei einer Beratung eine Gebühr nach § 34 Abs. 1, im Rechtsstreit eine Verfahrensgebühr nach VV 3100 ff., im Prozesskostenhilfe-Prüfungsverfahren nach VV 3335 f., in der Zwangsvollstreckung nach VV 3309 etc.

 

Rz. 9

Die Einigungsgebühr kann auch niemals nach einem höheren Gegenstandswert anfallen als die zugehörige(n) Betriebsgebühr(en). Bei einer außergerichtlichen Tätigkeit erhöht sich der Wert der Geschäftsgebühr, soweit die Einigung einen Mehrwert hat. Ein höherer oder geringerer Aufwand bei Abschluss der Einigung kann zudem im Rahmen des § 14 Abs. 1 berücksichtigt werden. Wird eine Einigung mit Mehrwert in einem Rechtsstreit geschlossen, erhöht sich der Gegenstandswert der vollen Verfahrensgebühr oder es entsteht neben der vollen Verfahrensgebühr aus dem Wert der anhängigen Gegenstände zusätzlich aus dem Mehrwert der Einigung eine reduzierte Verfahrensgebühr (z.B. VV 3101, 3202). Insgesamt darf dann jedoch nicht mehr a...

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