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Nimmt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren seine Kündigung zurück und besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass nach Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbestehen soll, so lag nach einem Teil der Rechtsprechung kein gegenseitiges Nachgeben vor, das eine Vergleichsgebühr auslösen konnte.[76] Hier wird jetzt aufgrund der weiter gehenden Fassung der VV 1000 von einer Einigung auszugehen sein.[77]

Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück und einigen sich die Parteien, dass der Arbeitnehmer von seinen Arbeitspflichten freigestellt wird, liegt eine Vereinbarung vor, die auf jeden Fall die Einigungsgebühr auslöst.[78]

[76] Zu den früheren Problemfällen siehe LAG Düsseldorf 15.10.1998 – 7 Ta 285/98, JurBüro 1999, 361 (Vergleich abgelehnt mangels gegenseitigen Nachgebens); LAG Halle JurBüro 2000, 528 (gegen LAG Düsseldorf, Vergleich bejaht); LAG Düsseldorf JurBüro 2000, 528 (Vergleich bejaht bei "Unterwerfungsvergleich"); LAG Köln MDR 2001, 656 (ebenfalls gegen LAG Düsseldorf Vergleichsgebühr bejaht); LAG Hannover JurBüro 2001, 413 (Vergleich abgelehnt mangels gegenseitigen Nachgebens); LAG Nürnberg MDR 2002, 544 (keine Vergleichsgebühr mangels gegenseitigen Nachgebens).
[77] LAG Niedersachsen AGS 2005, 281 m. Anm. Schaefer; LAG Berlin JurBüro 2005, 644; LAG Düsseldorf JurBüro 2005, 643; JurBüro 2005, 644; RVGreport 2005, 422 = JurBüro 2005, 644; LAG Köln RVGreport 2005, 468.
[78] BAG RVGreport 2006, 222 = NJW 2006, 1997; LAG Düsseldorf AGS 2006, 324 = RVGreport 2006, 385 = JurBüro 2006, 529; so schon zur Vergleichsgebühr: BAG RVGreport 2006, 23. LG Stuttgart AGS 2000, 68 = AnwBl 2000, 375.

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