Rz. 94
Nimmt der Arbeitgeber im Kündigungsschutzverfahren seine Kündigung zurück und besteht zwischen den Parteien Einigkeit, dass nach Rücknahme der Kündigung durch den Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbestehen soll, so lag nach einem Teil der Rechtsprechung kein gegenseitiges Nachgeben vor, das eine Vergleichsgebühr auslösen konnte.[76] Hier wird jetzt aufgrund der weiter gehenden Fassung der VV 1000 von einer Einigung auszugehen sein.[77]
Nimmt der Arbeitgeber die Kündigung zurück und einigen sich die Parteien, dass der Arbeitnehmer von seinen Arbeitspflichten freigestellt wird, liegt eine Vereinbarung vor, die auf jeden Fall die Einigungsgebühr auslöst.[78]
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