Verfahrensgang
ArbG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 Ca 7519/97) |
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 04.06.1998 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 845,15 DM.
Gründe
A.
Die Parteien haben einen Rechtsstreit, den der Kläger mit den Anträgen geführt hat,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 16.10.1997 nicht zum 31.12.1997 aufgelöst wird,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 31.12.1997 hinaus fortbesteht,
durch folgende bei Gericht protokollierte, mit Vergleich überschriebene Vereinbarung beendet:
„Die Prozeßparteien sind sich darüber einig, daß nach der Rücknahme der Kündigung durch den Beklagten ihr Arbeitsverhältnis in ungekündigter Art und Weise fortbesteht.”
Die Rechtspflegerin hat es in dem vorliegenden von den Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Kläger geführten Vergütungsfestsetzungsverfahren abgelehnt, eine Vergleichsgebühr festzusetzen.
Gegen den Beschluß der Rechtspflegerin haben die Antragsteller Erinnerung eingelegt, der die Rechtspflegerin und der Richter des Arbeitsgerichts nicht abgeholfen haben.
B.
Die Erinnerung der Antragsteller gilt nach Nichtabhilfe durch Rechtspflegerin und Richter des Arbeitsgerichts und Vorlage an das Landesarbeitsgericht nunmehr als Beschwerde gegen den Beschluß der Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts (§§ 21 Nr. 2; 11 Abs. 1, 2 RPflG).
Die zulässige Beschwerde ist erfolglos.
Eine Vergleichsgebühr (§ 23 Abs. 1 BRAGO) steht den Antragstellern nicht zu.
Durch die in § 23 Abs. 1 BRAGO erfolgte Verweisung auf die materiellrechtliche Bestimmung des § 779 BGB ist klargestellt, daß ein Vergleich auch im kostenrechtlichen Sinne nur dann gegeben ist, wenn der Streit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (vgl. statt aller: Gerold/Schmidt – von Eicken, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, 13. Aufl., § 23 Rdn. 5). Ein solches gegenseitiges Nachgeben kann hier nicht festgestellt werden; denn durch den Vergleich ist dem Klagebegehren voll Rechnung getragen worden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat allerdings in der von dem Beschwerdeführer zitierten Entscheidung (AnwBl. 1997, 568) bei der vorliegenden Konstellation ein Nachgeben des Arbeitgebers darin gesehen, daß eine einseitige Rücknahme der Kündigung rechtlich nicht möglich ist, sondern der Mitwirkung des Gekündigten bedarf. Dies kann indes jedenfalls in dieser Allgemeinheit nicht richtig sein.
Der Begriff des gegenseitigen Nachgebens enthält auch eine subjektive Komponente. Jede Partei muß sich dessen bewußt sein, daß sie eine günstige Rechtsposition teilweise zum Ausgleich eines von der Gegenseite erbrachten Opfers aufgibt (vgl. BGHZ 39, 60, 65 m. w. N.). Es kann indes in der gegebenen Situation mangels gegenteiliger Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, daß von der Arbeitnehmerseite der Arbeitgeberseite entgegengekommen werden soll. Die Antragsteller haben nicht vorgetragen, daß vor Abschluß des Vergleichs der Umstand, daß eine einseitige Rücknahme der Kündigung nicht zulässig ist, dem Beklagten gegenüber ins Feld geführt worden ist, noch daß dieser Umstand bei den Vergleichsverhandlungen irgendeine Rolle gespielt hat.
Ein Nachgeben dem Beklagten gegenüber ist auch nicht darin zu sehen, daß in den Vergleich nicht eine volle Kostenübernahme durch den Beklagten aufgenommen worden ist, so daß von einer Aufhebung der Kosten gegeneinander auszugehen ist (§ 98 ZPO). Angesichts dessen, daß der Kläger lediglich für die Hälfte der entstandenen Auslagen von 11,– DM (1 Zustellungsurkunde) herangezogen werden könnte und dieser Betrag unter den Kleinbetrags-Erlaß des MAGS NRW fällt, so daß er normalerweise nicht eingezogen wird, kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Kläger sich bei Vergleichsabschluß dessen bewußt war, ein Opfer zu bringen, und so dem Beklagten entgegen kommen wollte (vgl. bereits den Beschluß der Beschwerdekammer vom 09.04.1998 – 7 Ta 86/98 –; im Ergebnis wie hier auch die zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg JurBüro 1984, 871 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diesen Beschluß findet keine weitere Beschwerde statt (§ 78 Abs. 2 ArbGG).
Unterschriften
gez.: Dr. Rummel
Fundstellen
JurBüro 1999, 361 |
MDR 1999, 445 |
www.judicialis.de 1998 |