Rz. 34

Auch bei den Gebühren der VV 4300 handelt es sich um Pauschalgebühren, durch die die gesamte anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich des Einzelauftrags abgegolten wird. Die Gebühren entstehen auch hier in der Regel mit der Entgegennahme der Information und gelten sämtliche Tätigkeiten bis zur Erledigung des Auftrags ab.

 

Rz. 35

Neben den VV 4300 ff. gelten im Übrigen die allgemeinen Vorschriften des RVG, insbesondere über die Vereinbarung einer Vergütung (§§ 3a ff.) sowie über die Auslagen (VV 7000 ff.). Die Postentgeltpauschale (VV 7002) erhält der Anwalt für jede Einzeltätigkeit gesondert. Die Begrenzung nach § 15 Abs. 6 gilt insoweit nicht, da diese Vorschrift nur auf Gebühren, nicht aber auch auf Auslagen anzuwenden ist.

 

Rz. 36

Keine Anwendung findet VV 4100. Bei Einzeltätigkeiten entsteht also keine Grundgebühr.

 

Rz. 37

Dagegen kann sich der Anwalt unter den Voraussetzungen des § 42 eine Pauschvergütung bewilligen lassen, wenn die Tätigkeit zu den gesetzlichen Gebühren für ihn nicht zumutbar ist.

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