Rz. 160

Nr. 3 enthält eine durch das 2. KostRMoG eingeführte Neuregelung. Sie erfasst die Verfahren vor dem BFH über Beschwerden nach § 128 Abs. 3 FGO.

 

Rz. 161

Nach § 128 Abs. 3 FGO können die Verfahrensbeteiligten gegen die Entscheidung über die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 und 5 FGO sowie eine einstweilige Anordnung nach § 114 Abs. 1 FGO Beschwerde zum BFH einlegen, wenn die Beschwerde in der anzufechtenden Entscheidung zugelassen worden ist.

 

Rz. 162

Es gilt hier hinsichtlich der Vergütung das Gleiche wie für die Beschwerden in Eilsachen der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit, für die jetzt gem. VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3 Buchst. a) die Gebühren eines Berufungsverfahrens ausgelöst werden. Da für Beschwerden in finanzgerichtlichen Eilverfahren die Zuständigkeit des BFH gegeben ist, sind hier die Gebühren eines Revisionsverfahrens (VV 3206 ff.) maßgebend. Zuvor galten in diesen Verfahren nur die einfachen Beschwerdegebühren nach VV 3500 ff.

 

Rz. 163

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass in den verwaltungs-, sozial- und finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren betreffend Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzes in der Hauptsache die bisherigen geringeren Beschwerdegebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 5 nicht angemessen waren, da diese Verfahren häufig sehr viel Arbeit und Aufwand verursachen und eine hohe Verantwortung des Anwalts gegeben ist. Daher wurden zum 1.8.2013 die Beschwerden gegen Entscheidungen der Finanzgerichte im einstweiligen Rechtsschutz in den Katalog der VV Vorb. 3.2.2 als neue Nr. 3 aufgenommen. Der Anwalt erhält damit die gleichen Gebühren wie in einem Revisionsverfahren.

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