Rz. 124

Die Rechtsanwaltsgebühren im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG richten sich nach dem Wert des im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist.[30] Dies beruht auf einer analogen Anwendung des § 23b. Einer unmittelbaren Anwendung des § 23b steht entgegen, dass sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur auf das Musterverfahren bezieht.[31] Der Gesetzgeber befürwortet stattdessen, dass sich der Gegenstandswert im Rechtsbeschwerdeverfahren aus einer Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 47 GKG ergibt.[32] Dem steht allerdings entgegen, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren für den Streitwert der Gerichtsgebühren nicht § 47 GKG, sondern § 51a Abs. 2 GKG gilt. Der Anwendung von § 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 51a GKG wiederum steht entgegen, dass es in § 51a Abs. 2 GKG nicht nur auf den Antrag des Rechtsbeschwerdeführers ankommt, sondern von der Summe der sämtlichen nach § 8 KapMuG ausgesetzten Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche auszugehen ist, soweit diese Gegenstand des Musterverfahrens sind.

 

Rz. 125

Wird der Prozessbevollmächtigte im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig, ist der Gegenstandswert in Höhe der Summe der nach den Werten der im Ausgangsverfahren geltend gemachten Ansprüche der Auftraggeber festzusetzen.[33]

[30] BT-Drucks 15/5091, S. 38.
[31] Heidel/Gängel/Huth/Gansel, Aktienrecht, 4. Aufl. (2014), § 26 KapMuG Rn 10 befürworten eine unmittelbare Anwendung des § 23b (§ 23a a.F.) für eine anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren.
[32] Vgl. BT-Drucks 15/5091, S. 38. So auch BGH 13.12.2011– II ZB 6/09, NJW-RR 2012, 491, 497; BGH 15.12.2015 – XI ZB 12/12, AGS 2016, 186 = RVGreport 2016, 132.

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