Rz. 112

Da sich die Beteiligten gemäß §§ 10 Abs. 4, 114 Abs. 2 FamFG nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können, beträgt die Verfahrensgebühr 2,3 (VV 3208), die sich unter den Voraussetzungen der VV 3209 auf einen Gebührensatz in Höhe von 1,8 ermäßigt. Eine Erhöhung der Verfahrensgebühr nach VV 1008 kommt in Betracht, wenn in derselben Angelegenheit mehrere Personen Auftraggeber sind.

 

Rz. 113

Hinzu kommt eine Terminsgebühr nach VV 3210 i.H.v. 1,5, wenn ein gerichtlicher oder außergerichtlicher Termin stattfindet oder eine Besprechung zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens erfolgt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 und S. 3 Nr. 1 und 2). Eine Terminsgebühr nach Anm. zu VV 3210 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 oder Anm. Abs. 2 zu VV 3202 kann nicht entstehen, weil eine mündliche Verhandlung in Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem WpÜG nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 114

Kommt es hier zu einer Einigung im Rechtsbeschwerdeverfahren, entsteht nach Anm. Abs. 1 zu VV 1004 eine 1,3-Einigungsgebühr.

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