Rz. 74

Der Anwalt erhält im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 86 Abs. 1 EnWB, in dem die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vorgeschrieben ist (§ 88 Abs. 5 i.V.m. § 80 Abs. 1 S. 1 EnWG), grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 75

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 oder S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist anzuwenden, weil in Verfahren nach dem EnWG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (§ 88 Abs. 5 S. 1 i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG).

 

Rz. 76

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

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