Rz. 57

Der Anwalt erhält grundsätzlich eine 1,6-Verfahrensgebühr nach VV 3206, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,1 ermäßigt (VV 3207 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 58

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1 oder S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 ist nicht anzuwenden, weil in den Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 1 BPersVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. §§ 80 ff. ArbGG).

 

Rz. 59

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen.

 

Rz. 60

In sonstigen Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem BPersVG gilt VV Teil 3 Abschnitt 5 (arg. e VV Vorb. 3.5).

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