Rz. 41

Der Anwalt erhält demgemäß grundsätzlich eine 2,3-Verfahrensgebühr nach VV 3208, die sich im Fall einer vorzeitigen Beendigung auf einen Gebührensatz von 1,8 ermäßigt (VV 3209 i.V.m. Anm. zu VV 3201). Bei mehreren Auftraggebern ist die Verfahrensgebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern derselbe Verfahrensgegenstand vorliegt.

 

Rz. 42

Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1, S. 3 Nr. 1 oder 2 wird eine 1,5-Terminsgebühr (vgl. VV 3210) ausgelöst. Abs. 1 Nr. 1 sowie Anm. Abs. 2 und 3 zu VV 3104 gelten entsprechend, so dass in Familienstreitsachen die Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden oder ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird. In den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 nicht anzuwenden, weil die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vorgeschrieben ist, eine "fiktive" Terminsgebühr kommt hier daher nicht in Betracht.

 

Rz. 43

Auch eine Einigungsgebühr kann unter den Voraussetzungen der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 und Anm. Abs. 1 zu VV 1004 zu einem Gebührensatz in Höhe von 1,3 entstehen und zwar auch dann, wenn der Anwalt an einem gerichtlich gebilligten Vergleich in einer Kindschaftssache oder einer Vereinbarung, über deren Gegenstand vertraglich nicht verfügt werden kann, mitwirkt (Anm. Abs. 1 zu VV 1004).

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