Rz. 126

Wird gegen eine sonstige Entscheidung, die das Verfahren nach dem KapMuG betrifft, die sofortige Beschwerde bzw. die Rechtsbeschwerde erhoben, entstehen nicht über VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b die für das Revisionsverfahren geltenden Gebühren. Denn VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b bezieht sich nur auf die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG.

 

Rz. 127

Für die Vertretung im Verfahren über die sofortige Beschwerde fallen die VV 3500 (0,5-Verfahrensgebühr) und ggf. VV 3513 (0,5-Terminsgebühr) sowie für die Vertretung im Verfahren über die Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO die VV 3502 (1,0-Verfahrensgebühr) sowie ggf. die VV 3516 (1,2-Terminsgebühr) an.

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