Rz. 121

Für die anwaltliche Tätigkeit im Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG sind gemäß der VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b die Gebührenvorschriften VV 3206 bis 3213 anzuwenden. Es entsteht die Verfahrensgebühr VV 3208 mit einem Gebührensatz von 2,3. In dem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 20 KapMuG können sich die Beteiligten nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags reduziert sich die Gebühr auf 1,8 (VV 3209).

 

Rz. 122

Eine Terminsgebühr fällt nach VV 3210 mit einem Gebührensatz von 1,5 an. In den Fällen der VV 3211 kann sich der Gebührensatz auf 0,8 reduzieren. Weiterhin können die Allgemeinen Gebühren nach Teil 1 VV entstehen.

 

Rz. 123

Im Übrigen wird auf die Erläuterungen zu den einzelnen Gebührenvorschriften verwiesen.

 

Beispiel: Gegen den Musterentscheid legt der Rechtsanwalt B für den Rechtsbeschwerdeführer K, der in dem Musterverfahren als Beigeladener beteiligt war, die Rechtsbeschwerde nach § 20 KapMuG ein. Im Ausgangsverfahren macht K einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 20.000 EUR geltend, der in vollem Umfang von den Feststellungszielen des Musterverfahrens betroffen war. Der BGH entscheidet nach einer mündlichen Verhandlung über die Rechtsbeschwerde.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts B im Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt entsprechend § 23b 20.000 EUR. Für die Vertretung des K im Rechtsbeschwerdeverfahren erhält Rechtsanwalt B eine 2,3-Verfahrensgebühr (VV 3208 i.V.m. VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b) und eine 1,5-Terminsgebühr (VV 3210 i.V.m. VV Vorb. 3.2.2 Nr. 1b).

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