1. Anwendungsbereich

 

Rz. 168

VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g führt die VV Vorb. Nr. 10 a.F. fort, die eingeführt worden war durch Art. 6[66] des Gesetzes zur Demonstration der dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid vom 17.8.2012, in Kraft getreten am 24.8.2012 (KSpG), und beinhaltet eine gebührenrechtliche Sonderregelung für das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung. Das KSpG regelt die Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und die Demonstration der dauerhaften und umweltverträglichen Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten. Beschwerdeverfahren nach dem KSpG wurden insoweit auch bisher bereits nach den VV 3200 ff. vergütet. Allein systematische Gründe haben zu einer abweichenden numerischen Anordnung geführt, die mit inhaltlichen Änderungen nicht einhergeht.[67]

 

Rz. 169

Von Nr. 2 Buchst. g werden Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur gemäß § 35 Abs. 1 KSpG erfasst (§ 35 Abs. 3 S. 1 KSpG). Über die Beschwerde entscheidet das für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige OLG; diese Zuständigkeit ist eine ausschließliche (§ 35 Abs. 3 S. 2 KSpG). Über die nach § 35 Abs. 3 S. 1 KSpG dem OLG zugewiesenen Rechtssachen entscheidet der nach § 91 GWB für den Sitz der Bundesnetzagentur zuständige Kartellsenat des OLG. Gemäß § 35 Abs. 6 KSpG gelten die §§ 67 bis 90a EnWG für das Beschwerdeverfahren entsprechend.

 

Rz. 170

Unanwendbar ist die VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g im Bußgeldverfahren gemäß §§ 43 ff. KSpG. Die Gebühren richten sich nach VV Teil 5.

[66] BT-Drucks 17/5750, S. 30.
[67] Schneider/Thiel, § 3 Rn 901.

2. Gebühren

 

Rz. 171

Gemäß VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g gelten in den Beschwerdeverfahren nach dem KSpG die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil sich die Parteien nicht nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (§ 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 80 EnWG).

a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 172

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).

 

Rz. 173

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 174

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um einen Gebührensatz von 2,0.

b) Terminsgebühr, VV 3202

 

Rz. 175

Für

die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 2 Abs. 3 S. 1) oder
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) –

erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr. Eine Terminsgebühr kann für die Wahrnehmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung nicht ausgelöst werden (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 176

Dabei fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. auch VV 3202 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 177

Eine reduzierte Terminsgebühr nach VV 3203 kann nicht entstehen (arg. e § 81 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 35 Abs. 6 S. 1 KSpG). Insoweit steht auch der auf Verfahren nach dem KSpG anzuwendende Untersuchungsgrundsatz entgegen (§ 35 Abs. 6 i.V.m. § 82 Abs. 1 EnWG).

 

Rz. 178

Ausgelöst werden kann auch eine Zusatzgebühr nach VV 1010 in Höhe eines Gebührensatzes von 0,3 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, wenn mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, stattfinden.

c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

 

Rz. 179

Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 180

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Entscheidung der Bundesnetzagentur erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

3. Gegenstandswert

 

Rz. 181

Der Gegenstandswert ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1[68] nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also nach § 3 ZPO in Verbindung mit § 50 GKG. Daraus folgt:

Im Beschwerdeverfahren gemäß § 35 Abs. 3 und Abs. 4 KSpG bestimmt sich der Wert nach § 3 ZPO (§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GKG).
Bei einer Beschwerde eines Beigeladenen (§ 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 3 EnWG) ergibt sich der Streitwert nach der sich für ihn aus dem Antrag ergebenden Bedeutung der Sache (§ 50 Abs. 1 S. 2 GKG).
[68] BayObLG OLGR 2003, 332; BayObLG AGS 2003, 34 = JurBüro 200...

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