Rz. 35

Durch EU-Verordnungen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (z.B. EUGVVO) und durch multi- und bilaterale Staatsverträge sowie den dazu ergangenen Ausführungsgesetzen können jedoch zwischen Staaten Vereinbarungen getroffen sein, die die Anerkennung von und die Vollstreckung aus ausländischen Titeln vorrangig regeln und gegenüber dem Verfahren nach § 722 ZPO Erleichterungen schaffen. Findet bei einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ergangenen Titel die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es hierfür einer Vollstreckungsklausel bedarf, kann es nicht zu einem Beschwerdeverfahren mit den dort nach VV 3200 ff. entstehenden Gebühren kommen.

 

Rz. 36

Folgende Fälle sind hiervon insbesondere erfasst:

Vollstreckung aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (EUVTVO) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden ist: Gem. § 1082 ZPO findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf;
Vollstreckung aus einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (EUMahnVO) erlassenen und für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehl: Gem. § 1093 ZPO findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf;
Vollstreckung aus einem Titel, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.7.2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (EUBagatellVO) ergangen ist; gem. § 1107 ZPO findet die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf;
Vollstreckung aus einem Titel, wenn die Voraussetzungen der Artikel 17 oder 48 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen vorliegen (§ 30 Abs. 1 AUG).

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