Rz. 30

Nr. 2a gilt nicht in Verfahren nach § 107 FamFG über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen. Hier fallen für das Verfahren vor der Justizverwaltung (behördliches Verfahren) Gebühren nach VV 2300 ff. an.[13]

 

Rz. 31

Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag ab, kann der Antragsteller gemäß § 107 Abs. 5 FamFG beim OLG die Entscheidung beantragen. Im (erstinstanzlichen) Verfahren vor dem OLG entstehen die Gebühren nach VV 3100 ff., nicht nach VV 3200 ff.[14]

 

Rz. 32

Die gem. § 29 EGGVG im Falle ihrer Zulassung durch das OLG mögliche Rechtsbeschwerde rechnet der Rechtsanwalt nach VV 3502 ff. ab (vgl. VV Vorb. 3.2.2 Rdn 22).

 

Rz. 33

Gemäß § 97 FamFG können Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen § 107 FamFG vorgehen. Ein Verfahren nach § 107 FamFG mit den dort entstehenden Anwaltsgebühren findet dann nicht statt. Nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

[13] Thiel, AGS 2009, 366; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.1 Rn 15, 22.
[14] Thiel, AGS 2009, 366; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3.2.1 Rn 15, 23.

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