Rz. 200

Das Gericht kann gemäß § 27 S. 1 EU-VSchDG anordnen, dass im Beschwerdeverfahren gemäß § 13 EU-VSchDG die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen (§ 27 S. 2 EU-VSchDG).

 

Rz. 201

Da gemäß § 17 S. 1 EU-VSchDG in diesen Verfahren Anwaltszwang besteht, sind die Kosten eines Anwalts insoweit stets dem Grunde nach erstattungsfähig.

 

Rz. 202

Im Übrigen gelten gemäß § 27 S. 3 EU-VSchDG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend (§§ 103 ff., 788 ZPO).

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