Rz. 165

Für das Beschwerdeverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG gilt § 90 EnWG. Danach kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Soweit ein Beteiligter Kosten durch eine unbegründete Beschwerde oder durch grobes Verschulden veranlasst hat, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

 

Rz. 166

Da gemäß § 80 S. 1 EnWG Anwaltszwang besteht, sind die Kosten eines Anwalts insoweit stets dem Grunde nach erstattungsfähig.

 

Rz. 167

Im Übrigen gelten gemäß § 90 S. 3 EnWG die Vorschriften der ZPO über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend (§§ 103 ff., 788 ZPO).

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