Rz. 238

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren nach §§ 48 ff. WpÜG ergibt sich gemäß § 23 Abs. 1 aus den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, demnach also nach § 1 Abs. 1 Nr. 10, § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GKG, der dem früheren § 12a GKG entspricht. Somit bestimmt sich im Beschwerdeverfahren nach den §§ 48 ff. WpÜG der Wert nach § 3 ZPO, also nach freiem Ermessen, wobei zur Orientierung der erstrebte Vermögensvorteil Maßstab sein kann.

 

Rz. 239

Nach § 39b Abs. 6 WpÜG a.F. war die KostO a.F. anzuwenden. Als Geschäftswert galt nach § 39b Abs. 6 S. 5 WpÜG der Betrag, der dem Wert aller Aktien entsprach, auf die sich der Ausschluss bezieht, wobei er mit mindestens 200.000 EUR und höchstens 7,5 Mio. EUR anzusetzen war. Nach der Neufassung des § 39b Abs. 6 WpÜG durch das 2. KostRMoG wird nur Folgendes geregelt:

Zitat

"Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsgegner, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsteller zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Gerichtskosten für das Verfahren erster Instanz können dem Antragsgegner nicht auferlegt werden."

 

Rz. 240

Eine Bestimmung des Geschäftswerts ist in § 39b Abs. 6 WpÜG demgemäß nicht mehr enthalten. Er ergibt sich nunmehr aus § 73 GNotKG, wonach der Geschäftswert im Verfahren über den Ausschluss von Aktionären nach den §§ 39a und 39b WpÜG der Betrag ist, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf die sich der Ausschluss bezieht; der Geschäftswert beträgt mindestens 200.000 EUR und höchstens 7,5 Mio. EUR. Eine inhaltliche Änderung hat sich insoweit durch die Übernahme der Geschäftswertregelung vom WpÜG in das GNotKG durch das 2. KostRMoG nicht ergeben.

 

Rz. 241

Diese Geschäftswertregelung ist im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren nur bindend im Sinne des § 32 Abs. 1 für den Anwalt, der den oder die Antragsteller vertritt.

 

Rz. 242

Vertritt der Anwalt hingegen den Antragsgegner oder einzelne Aktionäre, so hat der Gesetzgeber die Bindung an den sich nach § 73 GNotKG ergebenden Wert, der allen Aktien zu entnehmen ist, auf den sich der Ausschluss bezieht, nicht als sachgerecht angesehen und deshalb in § 31a eine dahingehende Einschränkung erfasst, die im Falle der Vertretung des Antragsgegners allein den Wert der Aktien bestimmt, die dem Auftraggeber im Zeitpunkt der Antragstellung gehören (siehe § 31a Rdn 1 ff.).

 

Rz. 243

In Verfahren nach § 50 Abs. 3 bis 5 WpÜG bestimmt sich gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 5 GKG der Wert nach § 52 Abs. 1 und 2 GKG, also nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Nur soweit der Sach- und Streitstand für diese Bestimmung keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist ein Streitwert von 5.000 EUR anzunehmen.

 

Rz. 244

Für Beschwerdeverfahren nach § 63 WpÜG bedarf es keiner Wertfestsetzung, weil Betragsrahmengebühren nach VV Teil 5 entstehen. Verfahren nach § 63 WpÜG sind ohnehin von der Vorb. nicht erfasst.

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