Rz. 44

Als Gerichtsgebühren – auch im Beschwerdeverfahren – fallen in den von VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2a erfassten Verfahren die in KV 1510 ff. GKG bzw. KV 1710 ff. FamGKG geregelten Festgebühren an. Es existiert damit keine Wertvorschrift für die Gerichtsgebühren, die gemäß §§ 23 Abs. 1 S. 1, 32 für die Anwaltsgebühren herangezogen werden könnte. Die Berechnung des Gegenstandswerts richtet sich deshalb nach § 23 Abs. 1 S. 2: Wenn als Gerichtsgebühr eine Festgebühr bestimmt ist, sind die Wertvorschriften des jeweiligen Kostengesetzes entsprechend anzuwenden. Bei Vollstreckbarerklärung familienrechtlicher Entscheidungen gilt für die Wertberechnung für die erstinstanzlichen Anwaltsgebühren § 42 FamGKG.[17] Bei Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung sind die Bewertungsgrundsätze des § 51 FamGKG zu berücksichtigen, allerdings bleiben Unterhaltsrückstände aus der Zeit nach Erlass des ausländischen Titels unberücksichtigt.[18] Im Beschwerdeverfahren richtet sich der Gegenstandswert gemäß § 47 GKG bzw. § 40 FamGKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers.[19] Maßgebend ist gemäß § 40 GKG, § 34 FamGKG der Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerde.[20] Abzustellen ist bei einem auf eine Fremdwährung lautenden Titel auf den Umrechnungskurs bei Eingang der Beschwerde.[21]

 

Rz. 45

Für die Beantragung der Ausstellung einer der in § 1079 ZPO genannten Bescheinigungen (Bestätigung eines inländischen Titels als Europäischer Vollstreckungstitel) erhält der bereits im vorhergehenden Erkenntnisverfahren tätige Rechtsanwalt keine gesonderten Gebühren. Diese Tätigkeiten gehören vielmehr zum Rechtszug (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9). Für den Rechtsanwalt, der auch im Erkenntnisverfahren tätig war, wird die Tätigkeit nach § 1079 ZPO daher mit der allgemeinen 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 mit abgegolten. Ist der Rechtsanwalt nur mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung im Ausland beauftragt und holt er die Bescheinigung nach § 1079 ZPO in diesem Zusammenhang ein, gehören die Tätigkeit zum Rechtszug des Vollstreckungsverfahrens und werden mit der 0,3-Verfahrensgebühr nach VV 3309 abgegolten. Diese Regelung soll dem Grundsatz Rechnung tragen, dass bloße Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten neben den für das Verfahren vorgesehenen Gebühren keine besondere Vergütung auslösen.

Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Einzeltätigkeit im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung beauftragt wird, fallen die Gebühren nach VV 3309, 3310 gesondert an.

 

Rz. 46

Wird der Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1079 ZPO tätig (vgl. §§ 1080 Abs. 2, 731, 732 ZPO oder § 567 ZPO i.V.m. § 11 RpflG[22]), fallen keine Gebühren nach Unterabschnitt 1 (VV 3200 ff.) an. Denn es handelt sich um eine Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO und nicht um eine Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung in Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Titels oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem ausländischen Titel. Deshalb unterfällt die Beschwerde gemäß § 1080 Abs. 2 ZPO VV Teil 3 Abschnitt 5.

[17] Thiel, in: Schneider/Herget, Streitwert-Kommentar, Rn 8911 ff.; vgl. auch HK-FamGKG/Türck-Brocker, Nr. 1710 KV Rn 13 ff.
[21] BGH 30.7.1998 – III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 1452; OLG Hamburg JurBüro 1981, 1546.
[22] Rellermeyer, Rpfleger 2005, 389.

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