Rz. 13

Nach VV 3202 erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor dem FG eine 1,2-Terminsgebühr in den Fällen der VV Vorb. 3 Abs. 3.

 

Rz. 14

Nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn das Gericht im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, da nach § 90 Abs. 1 FGO eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.

Der Anfall einer Terminsgebühr durch den Abschluss eines schriftlichen Vergleiches kam in finanzgerichtlichen Verfahren nicht in Betracht. Anders als die VwGO (§ 106 VwGO), das SGG (§ 101 SGG) oder die ZPO (§ 278 ZPO) sieht die FGO die Möglichkeit einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind (auch im finanzgerichtlichen Verfahren) Vergleiche über Steueransprüche vielmehr wegen der Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung überhaupt nicht möglich.[3] Der bisherige Wortlaut der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104, der – anders als bspw. VV 1000, 1003 – den dem Wortsinn nach engeren Begriff des "Vergleichs" wählte, sprach daher bereits dagegen, im finanzgerichtlichen Verfahren eine Terminsgebühr nach dieser Alternative entstehen zu lassen. Der BFH hat zwar im finanzgerichtlichen Verfahren die Zulässigkeit tatsächlicher Verständigungen grundsätzlich anerkannt. Zweck der tatsächlichen Verständigung ist es dabei, zu jedem Zeitpunkt des Besteuerungsverfahrens hinsichtlich bestimmter Sachverhalte, deren Klärung schwierig, aber zur Festsetzung der Steuer notwendig ist, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i.S.d. § 88 AO einvernehmlich festzulegen. Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nicht möglich.[4]

Mit der Neuformulierung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 durch das KostRÄG 2021 ist nunmehr nicht mehr der Abschluss eines Vergleichs Voraussetzung, sondern der Abschluss eines Vertrages i.S.d. VV 1000 oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 ausreichend. Während die Alternative des Abschlusses eines Vertrages i.S.d. VV 1000 aus den genannten Gründen auch weiterhin kaum in Betracht kommen dürfte, ist künftig jedoch eine "fiktive" Terminsgebühr bei Eintritt einer Erledigung i.S.d. VV 1002 möglich.

 

Rz. 15

Nach Anm. Abs. 2 zu VV 3202 entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn das FG gemäß § 79a Abs. 2, § 90a oder § 94a FGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Eine Terminsgebühr nach VV 3104 Abs. 1 Nr. 3 wegen Anerkenntnisses bei Entscheidung über die Kosten nach Abhilfe seitens des Finanzamtes und beiderseitiger Erledigungserklärung kann jedoch ohne mündliche Verhandlung nicht entstehen.[5]

Eine Ermäßigung nach VV 3203 kommt im Verfahren vor dem FG nicht in Betracht, da ein Versäumnisurteil nicht möglich ist.

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