Rz. 191

Auf die genannten Beschwerdeverfahren findet VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Anwendung. Die Anwendung von Unterabschnitt 2 gemäß VV Vorb. 3.2.2 scheidet aus, weil sich die Beteiligten nicht durch einen beim BGH zugelassenen Anwalt vertreten lassen müssen (§§ 26 Abs. 5, 25 Abs. 4, 17 EU-VSchDG).

a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 192

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1. Wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. dort (siehe VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 193

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 pro weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um einen Gebührensatz von 2,0.

b) Terminsgebühr, VV 3202

 

Rz. 194

Für

die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt –

erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).

 

Rz. 195

Dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 18 Abs. 1, 2. Hs. EU-VSchDG mit Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (im Einzelnen vgl. VV 3202 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 196

Eine reduzierte Terminsgebühr nach VV 3203 kommt nicht in Betracht (arg. e § 19 Abs. 1 EU-VSchDG). Das Gericht kann auch dann, wenn einer der Beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, verhandeln und entscheiden (§§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 4 S. 2 EU-VSchDG).

c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

 

Rz. 197

Eine Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 1000 entsteht nicht, weil die Parteien über die behördlichen Anordnungen und Maßnahmen nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 198

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Anordnung oder Maßnahme durch die zuständige Behörde erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

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