Rz. 171

Gemäß VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. g gelten in den Beschwerdeverfahren nach dem KSpG die Vorschriften des VV Teil 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil sich die Parteien nicht nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (§ 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 80 EnWG).

a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 172

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2).

 

Rz. 173

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 174

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um einen Gebührensatz von 2,0.

b) Terminsgebühr, VV 3202

 

Rz. 175

Für

die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 2 Abs. 3 S. 1) oder
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) –

erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr. Eine Terminsgebühr kann für die Wahrnehmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung nicht ausgelöst werden (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 2).

 

Rz. 176

Dabei fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 35 Abs. 6 S. 1 KSpG i.V.m. § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. auch VV 3202 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 177

Eine reduzierte Terminsgebühr nach VV 3203 kann nicht entstehen (arg. e § 81 Abs. 2 EnWG i.V.m. § 35 Abs. 6 S. 1 KSpG). Insoweit steht auch der auf Verfahren nach dem KSpG anzuwendende Untersuchungsgrundsatz entgegen (§ 35 Abs. 6 i.V.m. § 82 Abs. 1 EnWG).

 

Rz. 178

Ausgelöst werden kann auch eine Zusatzgebühr nach VV 1010 in Höhe eines Gebührensatzes von 0,3 für besonders umfangreiche Beweisaufnahmen, wenn mindestens drei gerichtliche Termine, in denen Sachverständige oder Zeugen vernommen werden, stattfinden.

c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002, 1004

 

Rz. 179

Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 180

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Entscheidung der Bundesnetzagentur erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

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