Rz. 155

Gemäß Nr. 2 Buchst. f gelten in den Beschwerdeverfahren nach dem EnWG die Vorschriften des VV Teils 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1. Eine Anwendung des Unterabschnitts 2 scheidet aus, weil sich die Parteien nicht nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen können (§ 80 EnWG).

a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 156

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 1,6 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Verfahrensgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 2)

 

Rz. 157

Wird der Auftrag vorzeitig beendet, reduziert sich die Verfahrensgebühr auf einen Gebührensatz von 1,1 (wegen der Einzelheiten des Begriffs der vorzeitigen Beendigung vgl. VV 3201 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 158

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, so erhöht sich die Verfahrensgebühr um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber, maximal jedoch um einen Gebührensatz von 2,0.

b) Terminsgebühr, VV 3202

 

Rz. 159

Für

die Vertretung in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Termin (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder
die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder
die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) –

erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr.

 

Rz. 160

Dabei fällt die Terminsgebühr auch dann an, wenn das Beschwerdegericht gemäß § 81 Abs. 1 S. 1, 2. Hs. EnWG im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. auch VV 3202 Rdn 1 ff.).

 

Rz. 161

Eine reduzierte Terminsgebühr nach VV 3203 kann nicht entstehen (arg. e § 81 Abs. 2 EnWG). Insoweit steht der in Verfahren nach dem EnWG geltende Untersuchungsgrundsatz entgegen (§ 82 Abs. 1 EnWG).

c) Einigungs-/Erledigungsgebühr, VV 1000, 1002

 

Rz. 162

Eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1 kann nicht entstehen, weil die Parteien über die Ansprüche nicht vertraglich verfügen können (vgl. Anm. Abs. 4 zu VV 1000).

 

Rz. 163

Hingegen kann eine Erledigungsgebühr entstehen, wenn sich das Beschwerdeverfahren durch Zurücknahme der Verfügung bzw. Erlass der zuvor unterlassenen Verfügung durch die Regulierungsbehörde erledigt und der Anwalt dabei mitgewirkt hat (zu den einzelnen Erfordernissen vgl. VV 1002 Rdn 1 ff.).

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