a) Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201

 

Rz. 113

Die Verfahrensgebühr i.H.v. 1,6 nach VV 3200 erhält der Rechtsanwalt für das Einlegen der Beschwerde; diese reduziert sich in den Fällen der vorzeitigen Beendigung nach VV 3201 auf 1,1.

b) Terminsgebühr, VV 3202, 3203

 

Rz. 114

Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Termins sowie Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung der Angelegenheit erhält der Anwalt eine Terminsgebühr nach VV 3202 mit dem Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3).

 

Rz. 115

Eine "fiktive" Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kommt im Beschwerdeverfahren ebenfalls in Betracht, da für die Beschwerde im Beschlussverfahren grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgesehen ist (§§ 90 Abs. 2, 83 Abs. 4 S. 3 ArbGG).

 

Rz. 116

Vergleichbar zur Differenzverfahrensgebühr nach Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3201 kann auch eine 1,2-Differenzterminsgebühr entstehen, wenn in einem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden (Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104).

c) Einigungsgebühr

 

Rz. 117

Wird im Beschwerdeverfahren eine Einigung geschlossen, so erhalten die daran beteiligten Anwälte eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 Nr. 1, und zwar in Höhe von 1,3 (VV 1004), soweit der Gegenstand der Einigung im Beschwerdeverfahren anhängig ist.

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