Rz. 107

Nr. 2 Buchst. c sieht vor, dass in Verfahren über die Beschwerde gegen die den Rechtszug beendende Entscheidungen im Beschlussverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen die erhöhten Gebühren des Unterabschnitts 1 anfallen. Durch die Anhebung der Gebühr für das Beschwerdeverfahren soll der erhöhte Arbeitsaufwand, den der Rechtsanwalt durch die erneute Prüfung des Sachverhalts und Bewertung der Rechtslage hat, abgegolten werden.

 

Rz. 108

Bei den arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten unterscheidet man zwischen Urteilsverfahren und Beschlussverfahren. Der Hauptanwendungsfall des Urteilsverfahrens sind Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. In diesem Fall erlässt das Gericht ein Urteil. Im Beschlussverfahren werden in erster Linie betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten abgehandelt. In diesem Falle erlässt das Gericht einen Beschluss. Urteils- und Beschlussverfahren weichen vom Verfahrensgang her teilweise voneinander ab. Während im Urteilsverfahren das Arbeitsgericht nur das bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann, was die Parteien vorgetragen haben, herrscht im Beschlussverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. D.h. das Arbeitsgericht klärt von Amts wegen den Sachverhalt innerhalb der gestellten Anträge auf, wobei die Parteien mitwirkungspflichtig sind. Urteilsverfahren beginnen kraft Gesetzes immer mit einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht, während im Beschlussverfahren Güteverhandlungen nur auf entsprechende richterliche Anordnung erfolgen. Im Allgemeinen beginnen Beschlussverfahren mit einer Anhörung.

 

Rz. 109

Die Regelung findet nur Anwendung für die Beschwerden gegen die den Rechtszug beendenden Endentscheidungen im Beschlussverfahren (§§ 80 bis 84 ArbGG) vor den Gerichten für Arbeitssachen. Bei sonstigen Beschwerden gilt daher VV Teil 3 Abschnitt 5, was sich auch aus VV Vorb. 3.5 ergibt, da dort VV Vorb. 3.2.1 negativ erwähnt ist.

 

Rz. 110

Gemäß §§ 80 Abs. 1 i.V.m. 2a ArbGG findet das Beschlussverfahren in folgenden Angelegenheiten statt:

in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
in Angelegenheiten aus dem Sprecherausschussgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
in Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
in Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch;
in Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
in Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
in Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
in Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14.8.2006 mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
in Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21.12.2006 mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
in Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung.
 

Rz. 111

Daneben findet das Beschlussverfahren in besonderen Fällen statt (§§ 97, 98 ArbGG):

bei Entscheidungen über die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit einer Vereinigung
bei Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle.

Gegen die im Beschlussverfahren ergangenen Entscheidungen ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum LAG ggf. Rechtsbeschwerde zum BAG gegeben (§§ 87 Abs. 1, 92 Abs. 1 ArbGG).

 

Rz. 112

Die Gebühren für solche Tätigkeiten berechnen sich nach VV Teil 3 Unterabschnitt 2. Somit gelten die erhöhten Gebühren nach VV 3200 bis 3205.

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