Rz. 51

Aufgrund der Verweisung in Abs. 2 S. 3 ergibt sich, dass in den vorgenannten Eilverfahren der Rechtsanwalt die im ersten Rechtszug bestimmten Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 erhält. Dies ist systemwidrig, da er in der Hauptsache niemals die Gebühren nach VV Teil 3 Abschnitt 1 erhält, sondern entweder die Gebühr nach VV 2300 im Verfahren vor der Vergabekammer oder nach den VV 3200 ff. im Verfahren vor dem Vergabesenat (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. e). Es widerspricht auch sonstigen Regelungen, wonach in der Eilsache keine geringeren Gebührensätze anfallen, als in erster Instanz der Hauptsache. So sind z.B. im Eilverfahren die VV 3300, 3301 anzuwenden, wenn das OVG, der VGH oder das BVerwG erstinstanzlich zuständig sind (siehe Rdn 26).

 

Rz. 52

Der Anwalt erhält gem. VV Vorb. 3 Abs. 2 eine Verfahrensgebühr nach VV 3100 in Höhe von 1,3, die sich unter den Voraussetzungen der VV 3101 auf 0,8 ermäßigen kann. Bei Vertretung mehrerer Auftraggeber erhöht sich die Gebühr nach VV 1008 um 0,3 je weiteren Auftraggeber, sofern derselbe Gegenstand zugrunde liegt.

 

Rz. 53

Die Terminsgebühr entsteht unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3.

Der Gebührensatz beträgt nach VV 3104 1,2. Eine Ermäßigung nach VV 3105 ist ausgeschlossen.

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 kommt nicht in Betracht, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist.

 

Rz. 54

Hinzukommen kann eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr (VV 1000, 1002). Der Gebührensatz beträgt 1,0 (VV 1003), da die Anm. Abs. 1 zu VV 1004 mangels Verweisung in VV Vorb. 3.2.1 nicht greift.

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