Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG

Vorbemerkung 3.3.1:

Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1.
 

Rz. 1

Durch die aufgrund des Anhörungsrügengesetzes eingeführte Vorb. 3.3.1 soll klargestellt werden, in welchen Verfahren sich die Terminsgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 richtet. Eine inhaltliche Änderung der dadurch aufgehobenen früheren VV 3304 liegt nicht vor. Die VV Vorb. 3.3.1 regelt den Gebührensatz für die Terminsgebühr in den in Unterabschnitt 1 geregelten Verfahren. Nach Aufhebung der VV 3300 und 3301 mit Wirkung vom 31.12.2006 durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz[1] sind dies derzeit:

Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG (VV 3300 Nr. 1),
erstinstanzliche Verfahren vor dem BVerwG, dem BSG, einem OVG (VGH) oder einem LSG (VV 3300 Nr. 2),
Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes (VV 3300 Nr. 3).
 

Rz. 2

Die Verweisung auf die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 ist zumindest bei Verfahren vor dem BFH insofern kurios, als dort in erstinstanzlichen Verfahren Abschnitt 1 nicht anzuwenden ist, sondern Abschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1).

 

Rz. 3

Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Verweisung auf die Terminsgebühr insoweit, als sie auch Revisionsverfahren im Falle der VV 3300 Nr. 3 erfasst.

 

Rz. 4

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in VV 3300 verwiesen.

[1] Die bisherige Regelung des VV 3300 findet sich jetzt in Vorb. 3.2 Abs. 2 S. 3 mit einer geringeren Gebühr.

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