Gesetzestext
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
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Vorbemerkung 3.3.1: Die Terminsgebühr bestimmt sich nach Abschnitt 1. |
Rz. 1
Durch die aufgrund des Anhörungsrügengesetzes eingeführte Vorb. 3.3.1 soll klargestellt werden, in welchen Verfahren sich die Terminsgebühr nach Teil 3 Abschnitt 1 richtet. Eine inhaltliche Änderung der dadurch aufgehobenen früheren VV 3304 liegt nicht vor. Die VV Vorb. 3.3.1 regelt den Gebührensatz für die Terminsgebühr in den in Unterabschnitt 1 geregelten Verfahren. Nach Aufhebung der VV 3300 und 3301 mit Wirkung vom 31.12.2006 durch das 2. Justizmodernisierungsgesetz[1] sind dies derzeit:
▪ | Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG (VV 3300 Nr. 1), |
▪ | erstinstanzliche Verfahren vor dem BVerwG, dem BSG, einem OVG (VGH) oder einem LSG (VV 3300 Nr. 2), |
▪ | Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes (VV 3300 Nr. 3). |
Rz. 2
Die Verweisung auf die Terminsgebühr nach Abschnitt 1 ist zumindest bei Verfahren vor dem BFH insofern kurios, als dort in erstinstanzlichen Verfahren Abschnitt 1 nicht anzuwenden ist, sondern Abschnitt 2 (VV Vorb. 3.2.1 Nr. 1).
Rz. 3
Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist die Verweisung auf die Terminsgebühr insoweit, als sie auch Revisionsverfahren im Falle der VV 3300 Nr. 3 erfasst.
Rz. 4
Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Ausführungen in VV 3300 verwiesen.
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