Rz. 38

Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen oder die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Nach § 69 Abs. 5 S. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen. Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach § 69 Abs. 3 und 5 S. 3 FGO jederzeit ändern oder aufheben (§ 69 Abs. 6 FGO). Ist Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, so ist der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig.

 

Rz. 39

Eine Regelung für diesen Fall fehlte bislang, da nur von Berufungsverfahren die Rede war. Jetzt ist klargestellt, dass auch hier die Gebühren der ersten Instanz gelten, also nach VV 3200 ff.

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