Rz. 353

Da es sich bei dem Verfahren nach Zurückverweisung um eine neue Angelegenheit handelt, erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert.

 

Rz. 354

Soweit eine Dokumentenpauschale nach VV 7000 anfällt, ist wieder neu zu zählen, so dass für die ersten 50 Seiten wieder 0,50 EUR (einfarbig) bzw. 1,00 EUR (mehrfarbig) angesetzt werden können. Andererseits sind in den Fällen der VV 7000 Nr. 1 Buchst. b) und c) wiederum die ersten 100 Seiten vergütungsfrei (siehe dazu VV 7000 Rdn 175 ff.).

 

Rz. 355

Der Anwalt erhält auch eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.[396] Die Höhe der Pauschale berechnet sich nach dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung und nicht aus dem nach Anrechnung verbleibenden Restbetrag (siehe VV 7001–7002 Rdn 39 ff.).

[396] LG Dresden AGS 2006, 169.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge