Rz. 161

In jedem Fall ist darauf zu achten, dass der Inhalt des Gesprächs hinreichend detailliert dokumentiert wird.[190] Dies ist schon deswegen zu empfehlen, da es sich um Besprechungen handelt, die außerhalb eines förmlichen Verfahrens, d.h. regelmäßig ohne amtliche Protokollführung, durchgeführt werden. Zur Vermeidung von Problemen im Kostenfestsetzungsverfahren ist es daher zu empfehlen, den Inhalt der Besprechung der Gegenseite schriftlich zu bestätigen. Auch der Gesprächspartner sollte nach Möglichkeit die Richtigkeit des Protokolls anerkennen, um etwaige spätere Einwendungen zu verhindern.

Soweit die außergerichtliche Besprechung über Gegenstände geführt wird, die in einem gerichtlichen Verfahren anhängig sind, ist eine solche Dokumentation ebenfalls zu empfehlen. Nach der Rechtsprechung des BGH[191] ist für die Festsetzung der entsprechenden Terminsgebühr zwar nicht erforderlich, dass sich die Besprechung aus den Gerichtsakten ergibt oder unstreitig ist.[192] Vielmehr reicht es aus, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen. Um entsprechende Feststellungen treffend zu können, sind entsprechende Beweisgrundlagen jedoch hilfreich.

 

Rz. 162

Zur Vermeidung von Risiken sollte schließlich die dem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch zur Führung solcher Gespräche berechtigen. Nach § 81 ZPO ermächtigt die Prozessvollmacht zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen. Zwar ist der Begriff der Prozesshandlung weit zu verstehen[193] und soll jede Handlung, die das Betreiben des Verfahrens einschließlich der Durchführung oder Beendigung umfasst, betreffen.[194] Da die Rechtsprechung hier jedoch nicht einheitlich ist, sollte die Vollmacht entsprechend formuliert sein und sich auch ausdrücklich auf solche Besprechungen beziehen.

[190] Vgl. auch OLG Koblenz AGS 2005, 411 m. Anm. Madert = JurBüro 2005, 417: Wenn der Inhalt einer anwaltlichen Besprechung bestritten wird, muss der Anspruchsteller seinen Sachvortrag beweisen.
[192] Vgl. dazu BGH 20.11.2006 – II ZB 6/06, AGS 2007, 115: Zugeständnis durch die Gegenseite reicht jedenfalls aus; vgl. auch LG Bonn AGS 2007, 265 m. Anm. N. Schneider.
[193] Baumbach u.a., ZPO, § 81 Rn 3.
[194] BGH 20.3.1992 – V ZR 7/91, VersR 1993, 121.

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