Rz. 146

Wenn das Gesetz lediglich von "Besprechungen" redet, ohne gleichzeitig weitere Anforderungen zu stellen, wird damit zum Ausdruck gebracht, dass jede Art der Besprechung ausreicht. Die gleichzeitige Anwesenheit der Gesprächsteilnehmer an ein und demselben Ort wird beispielsweise nicht verlangt. Das Gesetz will allgemein die Teilnahme des Rechtsanwalts an Besprechungen honorieren, die bisher ohne Vergütung blieben.[160] Würde man verlangen, dass die Teilnehmer gleichzeitig persönlich an einem Ort anwesend sind, würde man dieses Ziel des Gesetzgebers konterkarieren.

 

Rz. 147

Daher wird die Terminsgebühr auch durch Telefonate mit der Gegenseite ausgelöst.[161] Es reicht auch aus, dass der Rechtsanwalt an einem Termin lediglich telefonisch teilnimmt, während sein Mandant mit dem Gegner persönlich zusammensitzt. Der sehr weitgehenden Ansicht des OLG Koblenz,[162] wonach auch der Austausch von E-Mails durch die beteiligten Anwälte eine Besprechung darstelle, hat der BGH[163] zu Recht eine Absage erteilt. E-Mails sind keine Besprechung (im Sinne einer mündlichen oder fernmündlichen Äußerung von Worten in Rede und Gegenrede), sondern ein schriftlicher Meinungsaustausch. Der Austausch von Schriftzeichen per Brief, Telefax, SMS oder E-Mail lässt daher die Terminsgebühr nach Abs. 3 nicht entstehen.

 

Rz. 148

Das Gespräch muss nicht mit dem Gegner persönlich geführt werden. Es genügt auch eine Besprechung mit einem Bevollmächtigten, wie etwa seinem Anwalt, Steuerberater oder Versicherer.[164] Die Terminsgebühr für die Besprechung fällt auch dann an, wenn sich der Gegner im Anwaltsprozess nicht vertreten lässt.[165] Erforderlich ist jedoch, dass der Anwalt, der die Terminsgebühr abrechnen will, selbst das Gespräch mit einer Person aus dem Lager des Verfahrensgegners führt. Es reicht nicht aus, wenn ein vom Anwalt hinzugezogener Steuerberater in dessen Abwesenheit die Gespräche mit der Gegenseite führt.[166] Ob abwechselnde Telefonate der Parteien mit dem zuständigen Richter ausreichen, wird unterschiedlich beurteilt.[167]

 

Rz. 149

Inhaltlich setzt eine Besprechung voraus, dass mindestens entweder Sachargumente ausgetauscht oder Ausführungen zur Rechtslage gemacht werden, die von dem anderen Gesprächspartner jedenfalls zur Kenntnis genommen werden. Ausreichend ist die Bereitschaft der Gegenseite, in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.[168] Demzufolge fällt eine Terminsgebühr an, wenn der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt.[169] Eine streitige Auseinandersetzung ist dagegen nicht erforderlich.

 

Beispiel: Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz[170] wird die Terminsgebühr schon dadurch ausgelöst, dass der Beklagtenanwalt die Zahlung der Forderung ankündigt und um Rücknahme der Klage bittet.[171]

Besprechungen können auch dann die Terminsgebühr auslösen, wenn zwar schon ein schriftsätzlicher Einigungsvorschlag vorliegt, dieser aber den Klagegegenstand nicht verbindlich regelt.[172] Erschöpft sich das Gespräch allerdings in Belanglosigkeiten oder gar Beleidigungen oder ist der Gesprächspartner von vornherein weder besprechungs- noch einigungsbereit, wird man nicht davon ausgehen können, dass es sich um eine Besprechung i.S.v. Abs. 3 handelt. Denn schließlich wäre ein solches Gespräch von vornherein nicht geeignet, das Verfahren zu erledigen oder zu vermeiden.[173]

 

Rz. 150

Nicht als Besprechung i.S.v. Abs. 3 S. 3 Nr. 2 ist auch eine bloße Sachstandsanfrage oder die bloße Information über das weitere prozessuale Vorgehen zu bewerten. Denn dabei handelt es sich nicht um einen auf ein bestimmtes Ziel gerichteten Gedankenaustausch, sondern nur um die Klärung eines tatsächlichen Vorgangs.[174]

 

Beispiel: Die telefonische Anfrage beim gegnerischen Anwalt auf Zustimmung zum Ruhen des Verfahrens löst keine Terminsgebühr aus, weil es sich weder um eine Besprechung handelt noch das Gespräch auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtet ist.[175]

[160] RVG-E v. 7.11.2003, BT-Drucks 830/03, S. 260 zu VV Teil 3.
[161] BGH 20.11.2006 – II ZB 9/06, AGS 2007, 129; OVG Lüneburg AGS 2007, 32; OLG Koblenz AGS 2005, 278; LG Regensburg RVG-Letter 2005, 100; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 117; Meyer, RVG-Letter 2004, 2; Bischof, JurBüro 2004, 296, 298; Bonnen, MDR 2005, 1084, 1085; Hauskötter, RVGprof. 2004, 130.
[162] OLG Koblenz AGS 2007, 347 m. Anm. Schons und N. Schneider; so auch VG Lüneburg AGS 2008, 282.
[164] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 124; KG AGS 2012, 456 (Gespräch mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer).
[165] BGH 20.5.2008 – VIII ZB 98/06, RVGreport 2008, 393; BGH 14.12.2006 – V ZB 11/06, RVGreport 2007, 103.
[167] Vgl. LSG Hessen RVGreport 2012, 225; SG Fulda AGS 2011, 601; OLG Düsseldorf KostRsp. Vorb. 3 Nr. 109; FG Berlin-Brandenburg RVGreport...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge