Rz. 131

Es ist weder eine streitige Verhandlung noch das Stellen von Anträgen im Termin erforderlich. Vielmehr reicht es aus, wenn das Gericht mit einer oder beiden Parteien den Rechtsstreit betreffende sachliche oder rechtliche Gesichtspunkte bespricht. Der Gesetzgeber wollte mit dieser weiten Fassung eine erhebliche Vereinfachung bewirken, viele Streitfragen beseitigen und somit die Justiz entlasten. Dieses gesetzliche Ziel wird nur erreicht, wenn man keine hohen Anforderungen an die inhaltliche Seite des Termins stellt.

 

Rz. 132

Ein- oder zweiseitige Erörterungen reichen aus, nicht dagegen Verhandlungen nur zur Prozess- oder Sachleitung. Diese Anträge lösen nur eine Gebühr nach VV 3105 i.H.v. 0,5 aus. Anträge zur Prozess- oder Sachleitung betreffen z.B. die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei, die Zustellung oder die Verbindung oder Trennung mehrerer Rechtsstreitigkeiten (siehe auch VV 3105 Rdn 24 ff.). Werden darüber hinaus Fragen erörtert, die die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung umfassen, entsteht die Terminsgebühr nach Abs. 3 i.V.m. VV 3104 i.H.v. 1,2.[143]

 

Rz. 133

Die Tätigkeit des Anwalts für den Mandanten muss im gerichtlichen Termin stattfinden. Vorbereitungshandlungen oder sonstige auf diesen (künftigen oder abgeschlossenen) Termin bezogene Maßnahmen reichen für die Entstehung der Terminsgebühr nicht aus. Dies gilt beispielsweise für die terminvorbereitende Besprechung mit dem Mandanten, die Korrespondenz mit dem Gericht (z.B. ergänzende Fragen an den Sachverständigen, Mitteilung der Anschrift eines Zeugen etc.) oder für die Überprüfung und Weiterleitung von Protokollen über auswärtige Beweisaufnahmen.

[143] OLG München JurBüro 1978, 1521.

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