Rz. 44

Für den Rechtsanwalt des Antragstellers, der die Klage unter dem Vorbehalt der Prozesskostenhilfebewilligung eingereicht hat, entsteht die volle Verfahrensgebühr nach VV 3100 bereits immer dann, wenn die Prozesskostenhilfe in der beantragten Höhe bewilligt wird.[50] Irgendeiner weiteren Erklärung des Rechtsanwalts bedarf es in diesen Fällen nicht mehr. Wird die Prozesskostenhilfe jedoch nur teilweise bewilligt, kann die Rechtslage anders sein. Nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung entsteht die Verfahrensgebühr in diesen Fällen nur bei Einreichung einer berichtigten Klageschrift oder der Erklärung, dass die bereits eingereichte Klage trotzdem in vollem Umfang aufrechterhalten wird.[51] Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Die Verfahrensgebühr entsteht nach dem Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe, ohne dass es einer weiteren Erklärung des Rechtsanwalts bedarf. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass der Antragsteller im Regelfall die Klage mindestens in dem Umfang durchführen will, in dem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt wird. Die Sachlage wäre nur dann anders, wenn sich aus dem Vorbringen des Antragstellers etwas Gegenteiliges ergibt. Wird nach teilweiser Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich des entsprechenden Teils der Forderung das Hauptsacheverfahren durchgeführt, entsteht unter Beachtung von § 15 Abs. 3 die Gebühr nach VV 3335 aus dem ursprünglichen Wert, die dann i.H.v. 1,0 nach dem späteren Hauptsachewert in der Verfahrensgebühr nach VV 3100 aufgeht.[52]

[50] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 37; OLG München MDR 1988, 972.
[51] OLG München JurBüro 1988, 1713.
[52] Hartung/Römermann/Schons, RVG, VV 3335 Rn 14; Mock, RVG-Berater 2005, 187.

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