Rz. 41

Soll das gerichtliche Verfahren mit Prozesskostenhilfe geführt werden, ist für die Entstehung der Verfahrensgebühr nach VV 3100 – in Abgrenzung zur Verfahrensgebühr nach VV 3335 – auf den Inhalt des Auftrags abzustellen:

Soweit der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Durchführung des Rechtsstreits hat und dann einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellt, entsteht die Verfahrensgebühr schon durch diese Antragstellung.[47] Allerdings kann der Wille, sofort ein uneingeschränktes Prozessmandat zu erteilen, mit dem die Partei schon vor der erhofften Anwaltsbeiordnung den Gebührentatbestand verwirklicht und jedenfalls insoweit von vornherein auf die Vorteile der PKH-Bewilligung nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verzichtet, nur ausnahmsweise angenommen werden, nämlich nur dann, wenn sich die Partei bei Mandatserteilung darüber im Klaren war, dass sie auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Zahlung von Gebühren verpflichtet sein würde, sie dies jedoch wegen ihres Interesses an der sofortigen Rechtsverfolgung in Kauf nehmen wollte. Angesichts der Tatsache, dass es sich dabei um einen atypischen Geschehensverlauf handelt, der der objektiven Interessenlage der den Auftrag erteilenden Partei in aller Regel widerspricht, bedarf es hierfür indessen der näheren Darlegung und Glaubhaftmachung der dafür sprechenden Umstände. Solche Umstände ergeben sich insbesondere nicht schon aus der einschränkungslosen Unterzeichnung einer Prozessvollmacht.[48]

 

Rz. 42

Der bloße Auftrag, Prozesskostenhilfe zu beantragen, begründet für sich noch keine Verfahrensgebühr nach VV 3100, sondern nur die Gebühr nach VV 3335.[49] Insofern kann das Mandat, Prozesskostenhilfe zu beantragen und Klage zu erheben, grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass der Auftrag befristet ist und erst mit der positiven oder negativen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe wirksam werden soll. Allerdings ist es auch in den Fällen, in denen der Mandant eine Beiordnung seines Rechtsanwalts im Wege der Prozesskostenhilfe anstrebt, gleichwohl durchaus denkbar, dass er ihm einen sofortigen Prozessauftrag erteilt. Die Ursache für eine derartige Verfahrensweise kann z.B. darin liegen, dass dem Mandanten an einer Beschleunigung des Verfahrens gelegen ist und er die Verzögerung, die durch die isolierte Durchführung eines Prozesskostenhilfebewilligungsverfahrens zwangsläufig entsteht, vermeiden will.

 

Rz. 43

Ist davon auszugehen, dass die Klage sofort eingereicht werden sollte, ohne dass zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, bedeutet dies hinsichtlich des Gebührenanspruches gegenüber der Staatskasse, dass der Rechtsanwalt die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3 nur verlangen kann, wenn er nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Handlung i.S.v. VV 3101 Nr. 1 vornimmt, die die Voraussetzungen der Verfahrensgebühr erfüllt. Er muss also z.B. einen Schriftsatz einreichen, der einen Sachantrag oder Sachvortrag enthält, oder einen Termin wahrnehmen.

[47] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 37; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 207; OLG Nürnberg MDR 2003, 835.
[48] KG JurBüro 1989, 1551.
[49] So auch Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 38; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 3 Rn 207.

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