Rz. 26

Die Verfahrensgebühr entsteht nicht erst dann, wenn der Rechtsanwalt sich beim Gericht für den Mandanten legitimiert hat. Denn gebührenrechtlich entscheidend ist nicht das Auftreten des Anwalts gegenüber dem Gericht, sondern das Innenverhältnis zum Mandanten. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung des Abs. 2, wonach der zum Prozessbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt die volle Gebühr "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information" erhält. Notwendigerweise beginnt das Betreiben des Geschäfts bereits mit der Entgegennahme der erforderlichen Informationen. Dies ergibt sich weiter aus einem Umkehrschluss zu VV 3101, welche eine Verfahrensgebühr in reduzierter Höhe vorsieht, soweit der Auftrag endet, bevor der Anwalt eine Tätigkeit gegenüber dem Gericht vorgenommen hat. Auch in diesen Fällen entsteht also eine Verfahrensgebühr. Es ist für das Entstehen der Verfahrensgebühr nicht erforderlich, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen in Erscheinung tritt oder dass es tatsächlich zum gerichtlichen Verfahren kommt. Dies ist allenfalls für die Höhe der Verfahrensgebühr von Bedeutung.[22] Ausreichend für die Entstehung der Verfahrensgebühr ist irgendeine Tätigkeit zur Ausführung des prozessbezogenen Auftrags.[23] Beauftragt der Mandant den Anwalt mit der Einholung einer Rechtsschutz-Deckungszusage mit dem Schreiben "Sollten die entstehenden Kosten nicht von der Versicherung getragen werden, bitte um kurze Info und weitere Vorgehensweise", so steht der Auftrag unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Deckungszusage erteilt wird.[24]

 

Rz. 27

Die Verfahrensgebühr entsteht in voller Höhe von 1,3 z.B. in folgenden Fällen:

Schriftsätzliche Rüge der örtlichen Unzuständigkeit[25]
Klagerücknahmeerklärung[26]
Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 ZPO[27]
Tätigkeit des Anwalts im gerichtlichen Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs[28]
Rücknahme des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid[29]
Erklärung des Rechtsmittelverzichts im Termin[30]
Einreichung von Klage oder eines ein Verfahren einleitenden Antrags
Einreichung eines Schriftsatzes, der Sachvortrag enthält.
[22] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 58 ff.; VG Dessau JurBüro 1999, 78; VGH Mannheim AGS 1996, 65 = JurBüro 1995, 474.
[23] Hartmann/Toussaint, KostR, VV 3100 Rn 13; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Vorb. 3 Rn 26; OLG Hamm AGS 2005, 338 = JurBüro 2005, 593; OLG Bremen MDR 2003, 1143; VGH Mannheim JurBüro 1995, 474; VG Dessau JurBüro 1999, 79.
[25] OLG Schleswig AGS 1996, 135 = JurBüro 1997, 86; Mock, AGS 2004, 45.
[26] OLG Koblenz AGS 1996, 38 = JurBüro 1996, 370; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 67.
[27] OLG Hamm JurBüro 1989, 980.
[29] OLG München JurBüro 1985, 402.
[30] OLG Schleswig JurBüro 1983, 1657; bei Erklärung außerhalb der Verhandlung nur 5/10-Verfahrensgebühr gemäß § 32 BRAGO: OLG Hamm NJW 1974, 465.

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