Rz. 380

Anders ist es jedoch zu bewerten, wenn beide Parteien im Nachverfahren nur Anträge über Teilbeträge stellen, die Klage also z.B. teilweise zurückgenommen wird. Die weiteren Gebühren entstehen den Prozessbevollmächtigten dann nur aus dem Wert, der noch Gegenstand des Verfahrens bzw. bei Aufruf der Sache noch anhängig ist. Die Verfahrensgebühr aus dem Streitwert des Vorverfahrens wird nur insoweit angerechnet, als der Gegenstand des Vorverfahrens in das Nachverfahren übergegangen ist. Da bei einer Verminderung des Gegenstandswertes im Nachverfahren die Verfahrensgebühr des Urkundsverfahrens immer höher ist, kann aufgrund der Anrechnung keine Verfahrensgebühr für das Nachverfahren verbleiben.

 

Beispiel: Der Kläger klagt in einem Urkundenprozess 15.000 EUR ein. Im Termin erkennt der Beklagte 5.000 EUR an. Über die Restsumme von 10.000 EUR wird verhandelt. Auf Antrag des Klägervertreters ergeht ein Vorbehalts- und Teilanerkenntnisurteil. Im Nachverfahren reduziert der Kläger sein Klagebegehren von 10.000 EUR auf 5.000 EUR. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Endurteil.

I. Urkundenprozess (Wert: 15.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100   933,40 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   861,60 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.815,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   344,85 EUR
Gesamt   2.159,85 EUR

Die Terminsgebühr entsteht aus dem vollen Streitwert, da bei Aufruf der Sache noch kein Anerkenntnis des Beklagten und daher noch keine Reduzierung des Streitwertes erfolgt war.

II. Nachverfahren (Wert: 5.000 EUR)

 
1. 1,3-Verfahrengebühr, VV 3100   434,20 EUR
2. gem. VV Vorb. 3 Abs. 7 anzurechnen   – 434,20 EUR
3. 1,2-Terminsgebühr, VV 3104   400,80 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 420,80 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   79,95 EUR
Gesamt   500,75 EUR
 

Rz. 381

Unerheblich ist es dagegen, wenn nur der Beklagte einen verminderten Klageabweisungsantrag stellt. Da das Vorbehaltsurteil seinem ganzen Umfang nach bestätigt werden muss, bleibt es bei dem ursprünglichen Wert.[411]

[411] LG Schweinfurt und LG Gießen AnwBl 1954, 88 f.

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