Rz. 254
Wird der Anwalt in Vergabesachen zunächst vor der Vergabekammer tätig, so erhält er dafür eine Geschäftsgebühr nach VV 2300. Ob diese Gebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden Beschwerdeverfahrens (§ 116 GWB) vor dem Vergabesenat anzurechnen ist, war in der Rechtsprechung umstritten. Nach einer Meinung war die Anrechnung ausgeschlossen, da das Verfahren vor der Vergabekammer einerseits und das Beschwerdeverfahren vor dem Vergabesenat andererseits dem Stufenverhältnis zweier Rechtszüge gleiche und nicht dem Verhältnis zwischen außergerichtlicher Vertretung und nachfolgendem gerichtlichen Verfahren.[297] Die Gegenansicht[298] hatte dagegen die Anrechnung bejaht und darauf verwiesen, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Vergabesenat nicht um ein Rechtsmittelverfahren handele. Zwar finde das Nachprüfungsverfahren vor dem Landgericht statt, dieses werde aber nicht als Spruchkörper, sondern als Aufsichtsbehörde in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren tätig. Damit überprüfe der Vergabesenat keine gerichtliche, sondern eine (von einem Gericht erlassene) behördliche Entscheidung. Diese Auffassung hat der BGH jetzt im Rahmen einer Vorlage nach § 124 Abs. 2 GWB bestätigt.[299]
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