Rz. 376

Das Vorbehaltsurteil sowie das Endurteil können jeweils im Rahmen der allgemeinen Vorschriften der §§ 511 ff. ZPO mit dem Rechtsmittel der Berufung angegriffen werden. Kostenrechtlich handelt es sich dabei um selbstständige Verfahren. Die Anrechnungsvorschrift in Abs. 7 findet keine Anwendung, da zwei voneinander unabhängige Rechtsmittelinstanzen eröffnet sind.[409] Der Wortlaut der Vorschrift begrenzt die Anrechnung auf das Verhältnis von Urkundsverfahren und Nachverfahren. Darüber hinaus spricht auch die systematische Stellung der Vorschrift in Teil 3 Abschnitt 1 ("Erster Rechtszug") gegen eine Ausdehnung auf die Berufungsinstanz. Durch die Berufung gegen ein Vorbehaltsurteil wird das Nachverfahren beim Gericht des ersten Rechtszuges nicht berührt. Es ist sogar denkbar, dass die Berufung gegen das Vorbehaltsurteil noch anhängig ist, während es schon zur Berufung gegen das Urteil des Nachverfahrens kommt.

 

Rz. 377

Wird das Vorbehaltsurteil durch das Berufungsgericht bestätigt, so verweist es die Sache an den unteren Rechtszug zurück. Das weitere Verfahren vor diesem Gericht stellt wiederum einen neuen Rechtszug dar. Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt jedoch nur zusätzlich, wenn die Sache an ein Gericht zurückverwiesen ist, das mit der Sache noch nicht befasst war. Durch die Regelung in § 21 ist zwar festgelegt, dass im Falle einer Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht das weitere Verfahren vor diesem Gericht einen neuen Rechtszug darstellt. Abs. 6 bestimmt jedoch, dass eine Anrechnung der Verfahrensgebühr auf die Verfahrensgebühr für das erneute Verfahren stattzufinden hat, soweit die Sache an ein untergeordnetes Gericht verwiesen wird, das bereits mit der Sache befasst war.

[409] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3100 Rn 257; Riedel/Sußbauer/Ahlmann, RVG, VV Teil 3 Abschnitt 1 Rn 15.

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