Rz. 258

Die Auslagenpauschale ist nicht anzurechnen, da es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.[304] Das RVG sieht lediglich eine Anrechnung der Geschäftsgebühr vor. Die Pauschale ist auch nicht etwa nach den Gebühren zu berechnen, die nach erfolgter Anrechnung verbleiben.[305] Denn das Gesetz sieht vor, dass die Pauschale nach den gesetzlichen Gebühren berechnet wird und nicht nach den Gebühren, die nach Anrechnung verbleiben. Bei diesen handelt es sich lediglich um eine Berechnungsgröße.[306] Insofern sind zunächst sämtliche Gebühren nebst den jeweiligen Auslagenpauschalen zu berechnen. Erst dann ist die Anrechnung von den so ermittelten Beträgen vorzunehmen.

[304] Enders, JurBüro 2004, 173; AG Hamburg AnwBl 1993, 293; AG Alzey AnwBl 1982, 399.
[305] So aber: Hansens, JurBüro 1987, 1744; von Eicken, AGS 1996, 109; LG Berlin JurBüro 1987, 1869; KG JurBüro 2000, 583.
[306] Enders, JurBüro 2004, 173; N. Schneider, AGS 2003, 94, 96; Hergenröder, AGS 2005, 274; Schönemann, RVG professionell 2004, 127; OLG Köln AGS 1994, 65; LG Essen JurBüro 2002, 246.

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