Rz. 125

Wird der Anwalt erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner beauftragt, ist dies zwar wirksam, weil der Übergang der Verfügungsbefugnis vom Insolvenzschuldner auf den Insolvenzverwalter gemäß § 81 InsO nur Verfügungsgeschäfte betrifft, nicht aber auch Verpflichtungsgeschäfte. Für die Gebühren des Anwalts, der insoweit Neugläubiger ist, haftet jedoch nicht die Insolvenzmasse, sondern nur der Schuldner persönlich. Die Erfüllung seiner Gebührenforderung wird der Anwalt aufgrund der Bestimmungen der §§ 81, 91 InsO allerdings nur aus dem insolvenzfreien Vermögen des Schuldners erhalten können.

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