Rz. 124
Sämtliche vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen anwaltlichen Gebührenansprüche gegen den Mandanten als Insolvenzschuldner werden mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu gewöhnlichen Insolvenzforderungen; dazu gehört auch der Anspruch des Anwalts auf Zahlung eines Vorschusses, weil dieser mit der Erteilung des Auftrags in der jeweiligen Angelegenheit i.S.v. § 38 InsO begründet worden ist.[94] Diese – selbst titulierten – Ansprüche können mit der Eröffnung nicht mehr gegen den Mandanten (Insolvenzschuldner) geltend gemacht, sondern nur noch als Insolvenzforderungen zur Insolvenztabelle angemeldet werden.
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