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Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV Vorb. 3.3.5 / I. Insolvenzverfahren

Dipl.-Rpfl. Peter Mock
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Rz. 16

Kosten, die einem Insolvenzgläubiger durch die Teilnahme am eröffneten Verfahren entstanden sind, kann er gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO als nachrangiger Insolvenzgläubiger aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese – wie alle nachrangigen Forderungen – erst nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht angemeldet werden dürfen, § 174 Abs. 3 S. 1 InsO.[15]

 

Rz. 17

Kosten, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, können nur als gewöhnliche Insolvenzforderung gemäß §§ 174 ff. InsO angemeldet werden. Dazu gehören auch die Gebühren der VV 3314,[16] weil gemäß § 38 InsO Insolvenzgläubiger (und damit auch ein nachrangiger Insolvenzgläubiger) nur derjenige ist, der zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen begründeten persönlichen Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat. Der Anspruch gemäß VV 3314 entsteht bereits vor der Eröffnung des Verfahrens. Anderes gilt jedoch für die Erhöhungsgebühr auf 1,0 nach VV 3316, wenn der Anwalt den Gläubiger auch im Schuldenbereinigungsplan vertritt. Denn gemäß § 310 InsO haben Gläubiger gegen den Schuldner keinen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten, die im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstanden sind.

 

Rz. 18

Der Schuldner kann die im Verfahren entstandenen Anwaltskosten nicht aus der Insolvenzmasse erstattet verlangen.

 

Rz. 19

Umstritten war – und ist immer noch teilweise – die Rechtslage, wenn der Anwalt zunächst den Schuldner in einem Prozess vertreten hat, der durch die Insolvenzeröffnung unterbrochen worden ist (§§ 240, 249 ZPO), und er nach Aufnahme des Prozesses dann den Insolvenzverwalter vertritt. Streitig ist bereits, ob es sich dabei um dieselbe Angelegenheit handelt.[17] Des Weiteren herrscht(e) Streit darüber, ob der Insolvenzverwalt...

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