Rz. 28
Durch den Tod des Auftraggebers erledigt sich der Auftrag im Zweifel nicht (§ 672 S. 1 BGB).[23] Sofern das Mandatsverhältnis jedoch höchstpersönlicher Natur war oder gar materiell-rechtlich sich mit dem Tode des Auftraggebers erledigt, etwa bei einem Scheidungsverfahren oder in einer Strafverteidigung, erledigt sich auch der Auftrag, so dass damit die Fälligkeit eintritt. Gleiches gilt, wenn der verstorbene Mandant von der Gegenpartei beerbt wird. Zum einen tritt hier in der Regel materiell-rechtlich eine Konfusion ein, die zum Erlöschen des Anspruchs oder Rechtsverhältnisses führt und damit zu einer Erledigung. Abgesehen davon könnte das Mandat schon wegen der damit zwangsläufig verbundenen Interessenkollision vom Anwalt nicht fortgeführt werden.
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