Rz. 128

Das Verfahren muss anhängig sein bzw. anhängig geblieben sein. Was unter "Anhängigkeit" zu verstehen sein soll, ist unklar. Der Wortlaut erscheint eindeutig und lässt an § 253 ZPO denken. Der Begriff der Anhängigkeit soll nach dem Willen des Gesetzgebers aber nicht im strengen prozessualen Sinne zu verstehen sein. Auch die "Anhängigkeit" von Nebenverfahren, wie Kostenfestsetzungsverfahren, Streitwertbeschwerdeverfahren u.a., soll ausreichen. Solange der Anwalt noch mit solchen Abwicklungs- und Nebentätigkeiten befasst ist, soll er nicht Gefahr laufen, dass seine Vergütung verjähren kann.

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