Rz. 129

Gehemmt wird der Ablauf der Verjährung für die Vergütung des noch anhängigen gerichtlichen Verfahrens. Auch diese Regelung ist insoweit unklar, als sie nicht auf die Angelegenheit abstellt, sondern auf das "gerichtliche Verfahren". Abzustellen sein dürfte aber wohl auch hier auf die Angelegenheit. Sofern innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens eine gesonderte Angelegenheit stattgefunden hat, wie etwa z.B. ein Beschwerdeverfahren, beginnt hier die Verjährungsfrist wohl für die Gebühren des Beschwerdeverfahrens auch dann zu laufen, wenn die Hauptsache noch nicht endgültig abgeschlossen ist; da jedenfalls das Beschwerdeverfahren als solches rechtskräftig abgeschlossen ist und dies nach dem Wortlaut des Abs. 2 ausreicht.

 

Beispiel: Gegen die Aussetzung des Rechtsstreits durch das LG legt der Kläger gemäß § 252 ZPO Beschwerde ein. Die Beschwerde wird vom OLG kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Verjährung in der Hauptsache läuft nicht, da kein Fälligkeitstatbestand nach Abs. 1 gegeben ist. Die Verjährung für die Gebühren des Beschwerdeverfahrens (VV 3500, 3513) läuft dagegen ungehemmt, da diese Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) rechtskräftig abgeschlossen ist. Lediglich ein Kostenfestsetzungsverfahren o.Ä. über die Kosten des Beschwerdeverfahrens würde nach Abs. 2 die Vergütung für dieses Verfahren hemmen.

 

Beispiel: Gegen das erstinstanzliche Urteil wird Berufung eingelegt. Zwischenzeitlich werden jedoch bereits die Kosten festgesetzt. Gegen die Festsetzung wird Beschwerde erhoben, über die das Beschwerdegericht entscheidet.

Die Verjährung in der Hauptsache läuft wiederum nicht. Zwar sind Fälligkeitstatbestände nach Abs. 1 S. 1 und S. 2 gegeben; die Berufung hemmt jedoch den Ablauf der Verjährung. Die Verjährung für die Gebühren des Beschwerdeverfahrens (VV 3500, 3513) läuft dagegen wiederum ungehemmt, da diese Angelegenheit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3) rechtskräftig abgeschlossen ist. Lediglich ein Kostenfestsetzungsverfahren über die Kosten des Beschwerdeverfahrens würde nach Abs. 2 die Vergütung für dieses Beschwerdeverfahren hemmen.

 

Rz. 130

Gleiches gilt erst recht für einstweilige Anordnungen in Familiensachen. Auch diese Verfahren stellen eigene Angelegenheiten dar (§ 17 Nr. 4 Buchst. b).

 

Beispiel: Der Anwalt war im August 2014 beauftragt worden, ein Verfahren auf Zahlung von Ehegattenunterhalt einzuleiten. Gleichzeitig hatte er den Auftrag erhalten, eine einstweilige Anordnung betreffend Ehegattenunterhalt zu beantragen. Im September 2014 war über die einstweilige Anordnung verhandelt und dort eine Einigung geschlossen worden. Die Hauptsache wurde schließlich im November 2017 entschieden und im Dezember rechtskräftig. Hieran schloss sich aber noch das Kostenfestsetzungsverfahren an, das erst am 18.1.2018 abgeschlossen wurde.

Hinsichtlich des Hauptsacheverfahrens begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2017 zu laufen. Sie war jedoch durch das Kostenfestsetzungsverfahren zunächst gehemmt, so dass die dreijährige Frist dann erst ab dem 18.1.2018 zu laufen begann. Die Verjährung endet somit mit Ablauf des 18.1.2021.

Hinsichtlich der einstweiligen Anordnung verhält es sich jedoch anders. Sie ist eine eigene Angelegenheit (§ 17 Nr. 4 Buchst. b). Die Anhängigkeit der Hauptsache hemmt hier den Ablauf der Verjährungsfrist nicht,[92] ebenso nicht die noch nachfolgenden Tätigkeiten auf Kostenfestsetzung in der Hauptsache. Die Verjährungsfrist begann also mit dem Ende des Kalenderjahres 2014 und endete somit zum 31.12.2017. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für die Vergütung des einstweiligen Anordnungsverfahrens bereits abgelaufen war, bevor die Verjährungsfrist für die Vergütung in der Hauptsache zu laufen begonnen hatte.

[92] AG Linz AGS 2005, 445 m. Anm. N. Schneider.

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