Rz. 133
Die gleichen Grundsätze gelten, wenn das Verfahren nicht durch eine rechtskräftige Entscheidung endet, sondern anderweitig, also etwa durch Rücknahme des Kostenfestsetzungsantrags, Einigung, Erledigung, Kündigung oder Niederlegung des Mandats. Hier kann auf die Grundsätze des Abs. 1 zugegriffen werden (siehe Rdn 18 ff.).
Rz. 134
Auch hier können Abwicklungstätigkeiten verjährungshemmend zu berücksichtigen sein, etwa ein Beschwerdeverfahren nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO oder ein Kostenfestsetzungs- oder Streitwertbeschwerdeverfahren.
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