Rz. 132

Ist nach Abs. 1 S. 1 eine Hemmung der Verjährung eingetreten, so endet sie mit der rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens. Auch hier sind wieder die §§ 16 und 19 im Auge zu behalten. Solange der Anwalt Neben- und Abwicklungstätigkeiten nach diesen Vorschriften vornimmt, bleibt die Verjährung gehemmt. Erst wenn sämtliche dieser Tätigkeiten durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossen sind, endet die Hemmung. Soweit die Verjährungsfrist noch nicht begonnen hatte, schließt sich hieran also die dreijährige Verjährungsfrist an. Hierbei ist das Ende des Kalenderjahres, in dem die Fälligkeit eingetreten ist, zu beachten.

 

Beispiel: Das rechtskräftige Urteil war am 4.11.2016 ergangen. Die Kostenfestsetzung und sämtliche Abwicklungstätigkeiten waren

a) mit dem 30.11.2016
b) mit dem 18.1.2017

erledigt.

Im Fall a) spielt Abs. 2 S. 2 keine Rolle. Die Verjährungsfrist hatte noch nicht begonnen, da das Ende des Kalenderjahres noch nicht erreicht war. Die Verjährungsfrist beginnt also auch hier erst mit Ablauf des 31.12.2016.

Im Fall b) war die Fälligkeit bereits mit Ablauf des 31.12.2016 eingetreten. Der Fristablauf war allerdings gehemmt bis zum 18.1.2017. Die Verjährungsfrist begann somit mit dem 21.1.2017 und nicht etwa mit dem Ende des Kalenderjahres 2017. Die Verjährung trat also ein mit Ablauf des 18.1.2020.

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