Rz. 150
Ist der Anwalt im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordnet, so kann er den Auftraggeber für die Dauer der Bewilligung wegen seiner Wahlanwaltsvergütung nicht in Anspruch nehmen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Dies ist erst nach Aufhebung der Bewilligung und Beiordnung möglich. Daher ist die Verjährung der Wahlanwaltsvergütung gegen den Auftraggeber gemäß § 205 BGB n.F. so lange gehemmt, wie die Bewilligung Bestand hat.[102]
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